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Die Handwerkskammer ist die gesetzliche Berufsstandsvertretung des Gesamthandwerks im Kammerbezirk. Ihr gehören alle Betriebe an, die ein Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe im Kammerbezirk betreiben, sowie deren Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Lehrlinge.
Beiträge muss jeder in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragene Betrieb nach einem von der Vollversammlung beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsmaßstab entrichten.
Organe der Handwerkskammer sind:
Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Zu ihren Aufgaben gehören:
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Rechtsgrundlage des Handwerks und seiner Organisationen in Deutschland ist das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung oder HwO). Die Handwerksordnung trat am 24. September 1953 in Kraft und wurde seither mehrfach geändert und ergänzt.
Nach der Handwerksordnung gehört ein Gewerbe dann zum Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in einer der Anlagen der Handwerksordnung aufgeführt ist. Man unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken, zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben.
Auf eine exakte Definition des Handwerks hat der Gesetzgeber jedoch verzichtet und es auch nicht wie zum Beispiel in anderen europäischen Ländern auf bestimmte Betriebsgrößen festgelegt. Das Handwerk erhält dadurch Raum, sich an wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen.
Es gab drei wegweisende Meilensteine:
1953:
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Mit der ersten Fassung der Handwerksordnung wurde eine einheitliche gesetzliche Grundlage für das Handwerk geschaffen. Der handwerkliche Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) wurde als Regelzugang zur Ausübung eines Handwerks verankert. Dieser Befähigungsnachweis gibt 3 Rechte:
Im Gewerbeverzeichnis waren ursprünglich 125 zulassungspflichtige Handwerke aufgeführt. |
1965:
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Mit der HwO-Novelle 1965 wurden die handwerksähnlichen Gewerbe eingeführt. Sie können ohne Meisterprüfung ausgeübt werden. Beschäftigung und Umsatz in diesen Gewerken sind aber nur marginal. Sie sind deshalb von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. |
2004:
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Die letzte große Änderung der Handwerksordnung trat am 1. Januar 2004 in Kraft. In der novellierten Fassung wurde die Zahl der zulassungspflichtigen Handwerke von 94 auf 41 reduziert. Qualifizierte Gesellen, Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker und gleichwertige Abschlüsse können sich nun in fast allen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. |
Jede Handwerkskammer führt drei Unternehmensregister:
Wer sich im Bezirk der Handwerkskammer in einem Handwerksberuf selbstständig macht, wird in das entsprechende Unternehmensregister eingetragen. Dem Eintrag in das Unternehmensregister geht eine Beratung über die gesetzlichen Bestimmungen voraus. Dabei werden unter anderem die Voraussetzungen für die Eintragung geklärt. Falls dies der Fall ist, werden eventuelle Eintragungsvoraussetzungen geprüft und gegebenenfalls der Weg zur Erlangung derartiger Voraussetzungen aufgezeigt.
Nutzen Sie als Mitglied der Handwerkskammer unser umfangreiches Dienstleistungsangebot. Der Schwerpunkt dieses Angebotes liegt im Betriebs- und Aus- und Weiterbildungsbereich. Wir beraten Sie persönlich, bei Bedarf auch bei Ihnen vor Ort.
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